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   VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070   

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VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070 (https://dejure.org/2008,74166)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070 (https://dejure.org/2008,74166)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. August 2008 - Au 3 S 08.1070 (https://dejure.org/2008,74166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Alkoholabhängigkeit; Wiedergewinnung der Fahreignung; einjährige Abstinenz, keine Beschränkung oder Bedingung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 30.06.2005 - 11 CS 05.888

    Wiedergewinnung der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit; Inhaltsbeschränkungen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Das Tatbestandsmerkmal der "nicht mehr bestehenden Abhängigkeit" sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. BayVGH vom 30.6.2005, 11 CS 05.888; 23.3.2005, 11 CS 04.3163), die wegen ihrer fehlenden Rechtsnormqualität die Gerichte und Behörden zwar nicht binden, angesichts des hinter ihnen stehenden Sachverstands jedoch als Auslegungshilfe zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben herangezogen werden können, dann als erfüllt an, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht.

    Die Sätze 2 und 3 der Vorbemerkung 3 zeigen, dass grundsätzlich nur solche Gegebenheiten eine abweichende rechtliche Handhabung rechtfertigen, die von der Persönlichkeit der Betroffenen, insbesondere ihrer körperlichen oder seelischen Verfassung sowie ihrer sittlichen Einstellung herrühren (vgl. BayVGH vom 30.6.2005, 11 CS 05.888).

    Im Übrigen ist dem Gericht kein Fahrzeugtyp bekannt, dessen Führung durch einen Alkoholabhängigen, der noch nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erbracht hat, nicht mit Gefahren für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden wäre (vgl. auch hierzu BayVGH vom 30.6.2005, 11 CS 05.888).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Nur so wird die Behörde dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gerecht (vgl. BayVGH vom 12.7.2006, 11 CS 06.1095 unter Verweis auf BVerfG vom 16.10.1977, BVerfGE 46, 160/164).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Dadurch wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380/389 f.; 84, 34/46 ff.) zu den sich zu den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen.
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478

    anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Der Antrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2 (Ablieferungspflicht: BayVGH vom 15.12.2005, DAR 2006, 169; vom 9.6.2005, VRS 109, 141) und Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung: Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) angeordnet werden soll.
  • VGH Bayern, 14.12.2005 - 11 CS 05.1677

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktesystem; Tattagsprinzip; Nichtteilnahme an

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Der Antrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2 (Ablieferungspflicht: BayVGH vom 15.12.2005, DAR 2006, 169; vom 9.6.2005, VRS 109, 141) und Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung: Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) angeordnet werden soll.
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Damit hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt, wodurch sich für die Antragstellerin durch die Zwangsmittelandrohung keine Beschwer mehr ergeben kann (vgl. hierzu grundlegend: BayVGH vom 20.1.2006, 11 CS 05.1584).
  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 C 06.103

    Erteilung der Fahrerlaubnis - Wiedergewinnung der Fahreignung nach

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Diese beginnt erst nach Abschluss der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit im Bezirkskrankenhaus sowie der sich an diese anschließenden ambulanten Phase einer Rückfallprophylaxe (vgl. hierzu Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.2 sowie BayVGH vom 19.6.2006, 11 C 06.103; VG München vom 24.9.2007, M 6 b K 07.1343).
  • VGH Bayern, 12.07.2006 - 11 CS 06.1095
    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Nur so wird die Behörde dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gerecht (vgl. BayVGH vom 12.7.2006, 11 CS 06.1095 unter Verweis auf BVerfG vom 16.10.1977, BVerfGE 46, 160/164).
  • VG München, 24.09.2007 - M 6b K 07.1343
    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Diese beginnt erst nach Abschluss der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit im Bezirkskrankenhaus sowie der sich an diese anschließenden ambulanten Phase einer Rückfallprophylaxe (vgl. hierzu Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.2 sowie BayVGH vom 19.6.2006, 11 C 06.103; VG München vom 24.9.2007, M 6 b K 07.1343).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 3 S 08.1070
    Dadurch wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380/389 f.; 84, 34/46 ff.) zu den sich zu den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen.
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